Satzung des „Tennisclub Hallenberg e.V.“ („TCH“)

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Hallenberg e.V.“ („TCH“)
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Hallenberg
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen. (VR 1947)
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports zur Erhaltung der Gesundheit, sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:

(1) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen

(2) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

(3) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports

(4) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

(5) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

(6) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

(7) die Erhaltung, Pflege und der Ausbau des Vereinsgeländes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber sowie zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung trifft der Vorstand.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied beim Kreissportbund des Hochsauerlandkreises.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

(1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitgliede

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters

(3) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(4) Minderjährige Mitglieder können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands und nach Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters gemäß §107 BGB in alle Ehrenämter des Vereins gewählt werden. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliederversammlung besuchen, Anträge stellen und an den Erörterungen teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten

(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein

b) Tod

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss (s. §8)

(2) Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September des Austrittsjahres vorliegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen (Umzug, Krankheit etc.) entscheidet der Vorstand über eine vorzeitige Auflösung der Mitgliedschaft (zur Halbjahresfrist).

(3) Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes (nach Beratung im Vereinsvorstand) von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.

(4) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2) Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

(3) Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vereinsvorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

(4) Der Vereinsvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5) Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

(6) Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(7) Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

(1) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, um darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

(2) Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln, die Vorgaben der Vereinsordnungen, sowie die Verbandsregeln zu einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten bzw. zu beachten.

(2) Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

(3) Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sportstätte und des Trainingsbetriebs

d) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

e) Enthebung aus dem Amt Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

(4) Werden im Sportbetrieb Strafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zustellen.

(5) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

IV. Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform. Wenn in der Mitgliederverwaltung eine E-Mail-Adresse des Mitglieds hinterlegt ist, erfolgt die Einberufung per E-Mail, andernfalls per Brief. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach §12 lfd. Nr.2 gelten entsprechend.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vereinsvorstand und Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.

(9) Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

(1) Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vereinsvorstandes

(2) Entlastung des Vereinsvorstandes

(3) Genehmigung der Haushaltsplanung

(4) Genehmigung zur Änderung der Beiträge (Beitragsordnung)

(5) Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage (Beitragsordnung)

(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstandes

(7) Wahl der Kassenprüfer

(8) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins

(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen

(10) Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beschwerden

(11) Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes fallen.

§ 14 Vereinsvorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer/in Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die geschäftsführenden Vorstände können einem Mitglied des erweiterten Vorstandes die zeitlich befristete Vollmacht zur Vertretung erteilen

(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben weiteren Personen zusammen. Über Zahl und Aufgabengebiet der Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.

(3) Eine Personalunion ist nur zulässig, wenn sich aus den Reihen der Mitglieder niemand zur Übernahme eines Amtes zur Wahl stellt.

(4) Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung je eine Stimme.

(7) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den/die 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(8) Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder des Vereinsvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu besonderen Vertretern des Vereins bestellt. Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.

(9) Der Rücktritt aus dem Vorstand gemäß §26 BGB ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

(10) Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden. Bei Rechtsgeschäften über 10.000,00 Euro ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich (Vertretungsbeschränkung des Vorstandes gemäß §26 Abs. 2 BGB).

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Aufgaben sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Durchführung der Jahresterminplanung

i) Pflicht zur Dienstaufsicht

j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

k) Registerliche Pflichten

§ 16 Beschlüsse und Protokolle

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Änderungen der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis Ende des Jahres vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

Neben der Gebührenordnung (siehe §21) erlässt der Vorstand weitere Vereinsordnungen:

a) Geschäftsordnung

b) Platz-, Spiel- und Hallenordnung

c) Datenschutzverordnung

d) Ehrenordnung

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Sollten keine Kassenprüfer zur Verfügung stehen, kann ein durch den Vorstand vorgeschlagener Steuerberater von der Mitgliederversammlung beauftragt werden.

(3) Die Kassenprüfer oder der Steuerberater dürfen kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

(4) Die Kassenprüfer oder der Steuerberater überprüfen einmal jährlich die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht und die Kassenführung im Besonderen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(5) Der Vorstand ermöglicht die Prüfung der Kasse in einem angemessenen Zeitraum vor der Mitgliederversammlung. Vor Erstellung des schriftlichen Schlussberichtes ist dieser gemeinsam mit dem Vorstand zu erörtern. Der Schlussbericht wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

(6) Der Vortragende beantragt nach Verlesung des Schlussberichtes die Entlastung des Vorstandes.

(7) Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

§ 20 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzverordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

§21 Gebührenordnung

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe der Beiträge und die Gebührenordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hallenberg, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.01.2023 in Hallenberg beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg in Kraft.

Hallenberg im Januar 2023

Anschrift

Tennisclub Hallenberg e.V.
Nuhnestraße 42
59969 Hallenberg

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Tennis und Volleyball für Jung und Alt in der Nuhnestadt Hallenberg
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